Satzung

 

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Name, Sitz
§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Gießen aktiv.

(2) Der Sitz des Vereins ist Gießen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Nr. 615 eingetragen.


Aufgaben

§ 2

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Bedeutung der Stadt Gießen auszubauen und zu festigen.

(2) Dieses Ziel soll insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Stadt Gießen und der Gießen Marketing GmbH erreicht werden. Geeignete Maßnahmen dazu sind u. a.:
• Durchführung eigener Veranstaltungen,
• Herausgabe von Werbeschriften, Förderung der Werbung für die Stadt durch Werbemittel aller Art
• Mitwirkung bei Ausstellungen und Messen,
• Mitwirkung bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,
• Pflege der Kulturgüter,
• Pflege der Gastlichkeit.

(3) Der Verein erstrebt die Zusammenarbeit aller an der Verwirklichung der in Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben Interessierten.


§ 3

(1) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.

(2) Ebenso wenig darf jemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Mitgliedschaft

§4

(1) Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands auf Lebenszeit ernennen.

(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.

(3) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Halbjahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod oder durch Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann, wer die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise verletzt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt oder wer die Amtsfähigkeit Wählbarkeit und das Stimmrecht im Rahmen des § 45 StGB verliert. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.

(4) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgl iederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

 

§ 6

(1) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergelegt.

(2) Die jeweils gültige Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

(3) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

 

Organe des Vereins
§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

Mitgliederversammlung
§8

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jä hrlich statt. Sie kann außerdem vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungspunkte beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen (es gilt das Datum des Poststempels) schriftlich und unter Bekanntgabe des Tagungsortes, -datums und der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung dem/der Stellvertreter/in. Ist diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
eine andere Versammlungsleitung.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, abgesehen von den in § 4 Abs. 3 sowie den §§ 13 und 14 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt unter mehreren Bewerbern um ein Amt derjenige als gewählt der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag aus der Versammlung muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim durchzuführen.

(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschluss fassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
1. Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts des Vorstands,
2. Entgegennahme und Beratung der Rechnungslegung des Vorstands,
3. Entgegennahme und Beratung des Rechnungsprüfungsberichts,
4. Entlastung des Vorstands,
5. Genehmigung des Haushaltsplanes,
6. Wahl und Abberufung des Vorstands (alle drei Jahre),
7. Entscheidung über die Satzung, Satzungsänderungen,
8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
9. Wahl der Kassenprüfer/innen,
10. Entscheidung über das Eingehen, Ändern und Kündigen von Beteiligungen (z. B. an der Gießen Marketing GmbH),
11. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

(5) Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet eingereicht werden. Darüber hinaus können Anträge auch in der Mitgliederversammlung vorgebracht werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind auf diesem Wege nicht möglich.

(6) In der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung müssen folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden:
1. Tätigkeitsbericht
2. Rechnungslegung,
3. Rechnungsprüfungsbericht,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Wahl der Kassenprüfer,
6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
7. Anträge.

(7) Jeweils zwei Kassenprüferlinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(8) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Führung der Niederschrift obliegt dem/r Schriftführer/in. Im Falle der Verhinderung bestimmt die Versammlungsleitung den/die Protokollführer/in zu Beginn der Sitzung.


Vorstand

§9

(1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der Stellvertreter/in
3. dem/der Schatzmeister/in,
4. dem/ der Schriftführer/in,
5. bis zu fünf Beisitzern/innen.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(3) In den Vorstand können nur Mitglieder von Gießen aktiv gewählt werden.

(4) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds aus seinem Amt kann der Restvorstand das Amt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

(5) Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand hat den Verein zur Erfüllung der nach § 2 der Satzung gestellten Aufgaben zu leiten, insbesondere
a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen,
b) den Haushaltsplan aufzustellen,
c) das Vereinsvermögen zu verwalten und die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(7) Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeits- oder Projektgruppen einsetzen und deren Sprecher/innen bestimmen. Diese werden vom Vorstand mit beratender Stimme hinzugezogen, sofern sie nicht bereits Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 sind.

 

§ 10

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretendein Vorsitzendein und den/die Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt Der/die stellvertretende Vorsitzende und der /die Schatzmeister/ in vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 11

(1) Die Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/ in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme seines/r Stellvertreters/in.

 

Geschäftsjahr
§ 12

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Satzungsänderung
§ 13

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

Auflösung des Vereins
§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

§ 15

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gießen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 2. April 2009

gez. Franz Koch
Vorsitzender

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